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Satzung

§ 1
Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen
Schützenverein „Pfeil“ e.V.
und hat den Sitz in
Vöhringen/Iller
Er ist eingetragener Verein im Sinne des § 21 BGB.

§ 2
Zweck des Vereins

Der Verein ist ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und dient insbesondere der Pflege und Förderung des sportlichen Schießens mit Luftgewehr, Zimmerstutzen, Luftpistole, Kleinkalibergewehr, Kurzwaffen aller Kaliber und aller vom DSB zugelassenen Sportarten und der Abhaltung schießsportlicher Veranstaltungen sowie geselliger Zusammenfassung und der Wahrung sportlicher Interessen seiner Mitglieder. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. Er ist dem Bayerischen Sportschützenbund e.V. angeschlossen und anerkennt als Mitglied dessen Satzungen.

§ 3
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4
Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft beruht auf Freiwilligkeit und erstreckt sich auf
      a) aktive Mitglieder über 18 Jahre
      b) jugendliche Mitglieder (Jungschützen) unter 18 Jahre
      c) Ehrenmitglieder.
Mitglieder des Vereins können Personen werden, die unbescholten sind und sich in geordneten Verhältnissen befinden. Die Aufnahme von aktiven Jungschützen setzt die Vollendung des 10. Lebensjahres voraus. Die Teilnahme am Schießen gleich welcher Art lässt Anleitung und Aufsicht durch einen erfahrenen Schützen des Vereins erforderlich erscheinen. Das Ansuchen um Aufnahme in den Verein erfolgt schriftlich. Über die Aufnahme entscheiden Vorstand (Schützenmeisteramt) und Vereinsausschuss in gemeinsamer Sitzung. Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf eines Vierteljahres nicht erneuert werden.

§ 5
Schutz des Namens „Pfeil“ Vöhringen (Chronik)

Der Schützenverein „Pfeil“ e. V. Vöhringen hat den Zweck, die örtlichen Belange und Wahrungen in ihrer Selbständigkeit zusammenzuschließen und als alleiniger Träger des Schießsportes im Ortsraum Vöhringen zu vertreten. Bei der Neubelebungsversammlung am 10. Dezember 1950 im kleinen Adlersaal in Vöhringen/Iller wurde folgender Beschluss einstimmig gefasst:
     a) Der Verein soll unter dem alten Namen Schützenverein „Pfeil“ Vöhringen/Iller weitergeführt werden;
      b) Der Verein erstrebt die Hebung des schönen Schießsportes in den oben aufgeführten Waffenarten (in § 2)
          und deren Ertüchtigung. Der Verein wurde in das Vereinsregister beim Amtsgericht Illertissen unter der
          Nr. 48 eingetragen und wird jetzt beim Amtsgericht Memmingen unter der Nummer 20192 geführt.

§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder

Den Mitgliedern wird geboten, vor allem an den schießsportlichen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch machen zu können. Außerdem Wünsche und Anträge an das Schützenmeisteramt zu richten, welche der nächsten Generalversammlung zur Beschlussfassung unterbreitet werden sollen. Weiterhin an allen Hauptversammlungen teilzunehmen. Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die von der Vereinsleitung erlassenen notwendigen Anordnungen zur Durchführung eines ordnungsmäßigen Schießbetriebes sowie jeweils im Interesse des Vereins gelegene Empfehlungen zu respektieren. Sportliches und faires Verhalten beim Schießen verpflichtet jedes Mitglied in besonderer Weise. Die rechtzeitige Entrichtung des Jahresbeitrages gehört ebenfalls zu den Pflichten der Mitglieder. Ehrenmitglieder genießen die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Die Ernennung von Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Grund besonderer Verdienste um den Verein auf Vorschlag und Beschluss des Ausschusses.

§ 7
Ende und Wiederaufnahme der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:
     a) durch Tod;
     b) durch freiwilligen Austritt;
     c) durch Ausschluss.

Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung dem Vorstand gegenüber erfolgen.

Der Ausschluss erfolgt bei grober Verletzung der durch die Satzung festgelegten Pflichten, insbesondere bei grobem Verstoß gegen die sportlichen Regeln. Mitglieder, die das Ansehen und die Interessen des Vereins schädigen, können, falls sie trotz wiederholter Mahnung nicht davon ablassen, aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ebenso bei Nichtzahlung des Jahresbeitrages, soweit dieser nach Fälligkeit angemahnt und nicht innerhalb einer Frist von einem halben Jahr zur Einzahlung gelangte. Der Ausschluss kann auch erfolgen bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines ehrenrührigen Vergehens. Er muss erfolgen bei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand mit Zustimmung des Vereinsausschusses. Stimmt der Ausschuss für den Ausschluss, so ist der Vorstand an diese Entscheidung  gebunden. Die Beschwerde des ausgeschlossenen Mitglieds an die nächste Mitgliederversammlung ist zulässig. In beiden Instanzen ist das auszuschließende Mitglied vor der Beschlussfassung zu hören. Bei Beendigung der Mitgliedschaft findet weder eine Rückzahlung von Beiträgen noch sonstiger geldlichen Leistungen statt. Aus dem Verein ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtungen. Freiwillig Ausgetretene können jederzeit eine Wiederaufnahme erhalten, wobei die bisherige Vereinszugehörigkeit (abzüglich der Unterbrechung) anerkannt wird. Bisherige Vereinszugehörigkeit bei auswärtigen Vereinen kann der Vereinszugehörigkeit in Vöhringen nicht angerechnet werden.

§ 8
Beiträge der Mitglieder

Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen notwendige Höhe von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt wird. Die Einnahmen aus Beiträgen dienen zur Bestreitung des anfallenden Vereinsaufwandes. Die Aufnahmegebühr wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 9
Organe des Vereins, Vereinsleitung

Die Organe des Vereins sind:
     1. der Vorstand (Schützenmeisteramt);
     2. der Ausschuss;
     3. die Mitgliederversammlung.

Zu 1): Der Vorstand besteht aus einem 1. und 2. Vorsitzenden (1. und 2. Schützenmeister), einem Schriftführer und einem Kassier und einem Sportwart. Der 1. und der 2. Vorsitzende sind Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Beide Vorstandsmitglieder sind jeder für sich vertretungsberechtigt. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Vorstandsmitglieder können für die Vorstandstätigkeit eine pauschale Vergütung (Ehrenamtspauschale) erhalten, wenn dies die Kassenlage des Vereins zulässt. Die maximale Höhe der Vergütung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen für die Steuerbefreiung. Die Einzelbeträge werden jährlich vom Ausschuss festgelegt.
Die Mitglieder der Vorstandschaft werden mit einfacher Stimmenmehrheit in der ordentlichen Mitgliederversammlung in geheimer Wahl mit Stimmzettel auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten Wahl im Amt. In ihren Sitzungen entscheidet die Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen.
 
Zu 2): Der Ausschuss besteht aus der Vorstandschaft und 5 Beisitzern. Die Zahl erhöht sich auf 7, wenn der Verein mehr als 50 Mitglieder hat. Hat er mehr als 100 Mitglieder erhöht sich die Zahl auf 9. Maßgebend ist der Mitgliederstand am Tag der Wahl. Die Beisitzer werden zusammen mit den Mitgliedern der Vorstandschaft auf die gleiche Dauer durch die Mitgliederversammlung gewählt. Aufgabe des Ausschusses ist es, die Vorstandschaft in allen wichtigen Angelegenheiten zu beraten. Die Vorstandschaft ist an Beschlüsse des Ausschusses in den von der Satzung vorgesehenen Fällen (Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern) gebunden. Der Ausschuss wird durch den 1. und 2. Vorsitzenden einberufen. Diese leiten auch die Sitzung. Die Mitglieder der Vorstandschaft haben bei den Ausschusssitzungen Sitz und Stimme. Über den Verlauf der Sitzung und gefasste Beschlüsse ist Protokoll zu führen. Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Lediglich der in Vereinsangelegenheiten entstehende notwendige personelle und sachliche Aufwand wird durch Beschlussfassung der gesamten Vorstandschaft vom Verein getragen. Kein Mitglied des Vereins darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
Zu 3): Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, durch persönliches Anschreiben der Mitglieder unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung hat mindestens 14 Tage vorher zu erfolgen. Die Tagesordnung erstreckt sich im Allgemeinen auf folgende Punkte:
 1. Entgegennahme der Berichte:
     a) des 1. Vorsitzenden über das abgelaufene Geschäftsjahr,
     b) des Kassiers über die Jahresrechnung,
     c) des Kassenprüfers,
     d) des Sportwarts.
 2. Entlastung der Vorstandschaft;
 3. Nach Ablauf der Wahlperiode Wahl der Vorstands- und Ausschussmitglieder, Wahl der Kassenprüfer;
 4. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und Festlegung des Jahresbeitrages;
 5. Satzungsänderungen;
 6. Verschiedenes.
 
Anträge müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden; später nur, wenn ¼ der Anwesenden das verlangt. Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet weiter über Beschwerden, die sich gegen die Geschäftsordnung des Vorstandes richten und über Beschwerden eines Mitgliedes gegen einen Ausschließungsbeschluss. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder ab 16 Jahre. Bei einer Satzungsänderung ist eine ¾- Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Über den wesentlichen Verlauf der Versammlung und die gefassten Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, zu unterzeichnen und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen. Als Kassen- und Rechnungsprüfer wählt die ordentliche Mitgliederversammlung zwei mit dem Rechnungswesen vertraute Mitglieder auf die Dauer von 3 Jahren. Sie haben die Kassenführung und die Jahresrechnung auf Grund der Belege auf die Richtigkeit zu prüfen und hierüber schriftlich Bericht zu erstatten oder gegebenenfalls in der Mitgliederversammlung die Entlastung für den Kassier zu beantragen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn besondere Gründe hierfür gegeben bzw. die Vereinsinteressen es erfordern oder ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes bei der Vorstandschaft das Verlangen stellt.

§ 10
Schützenkönig und Vereinswesen

Schützenkönig aller Waffenarten im Schützenverein „Pfeil“ e. V. Vöhringen kann nur derjenige Schütze werden, der beim Schützenverein „Pfeil“ e. V. Vöhringen als Stammmitglied geführt wird. Das gleiche gilt auch bei der Vereinsmeisterschaft aller Waffenarten. Der 1. Schützenmeister (1. Vorstand) und die Ausschussmitglieder haben das Recht, einen Schützen in betrunkenem Zustand vom Schießen fernzuhalten. Bei weiteren Schwierigkeiten entscheidet die Vereinsleitung.

§ 11
Auflösung des Vereins

Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich. Entschließen sich mindestens 7 Mitglieder, den Verein weiterzuführen, so kann der Verein nicht aufgelöst werden. Im Falle der Auflösung ist nach Erfüllung der Verpflichtungen das noch vorhandene Vermögen der örtlichen Gemeindeverwaltung treuhänderisch zu übergeben, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Gleiches gilt auch bei Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Vereinszweckes.

Vöhringen, den 20. Februar 2016                                                                        Die Vereinsleitung